
Allgemeine Geschäftsbedingungen
frischr agentur für medien und ideen Inh. Hannes Mehring
Einzelunternehmung
1.Urheberschutz und Nutzungsrecht
1.1 Regelfall: das Auftragswerk. Der der Firma frischr agentur für medien und Ideen Inh. Hannes Mehring (im Folgenden "frischr" genannt) erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es inhaltlich nicht auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und, dass es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme eines Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen (z.B. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen ergänzenden Werkvertrag aus. Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie auf Grund der besonderen Verwertungsmöglichkeiten traditionell üblich und von Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist die kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Firma frischr sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Ausnahme bilden besondere schriftliche Absprachen zwischen Auftraggeber und der Firma frischr
1.4 Die Werke der Firma frischr dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5 Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers. Ausnahme bilden besondere schriftliche Absprachen zwischen Auftraggeber und der Firma frischr
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht frischr ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet frischr das Regelhonorar, welches sich aus dem individuellen Angebot ergibt.
2.2 Übt der Auftraggeber eine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet Firma frischr ein Abschlagshonorar.
2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht anders vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind, soweit nicht anders vereinbart, ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann Firma frischr Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/-Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithographie, Druckausführung, Programmierung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur auf Grund einer mit dem Auftraggeber/-Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit Firma frischr auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/-Verwerter den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An den Arbeiten der Firma frischr werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Die von Firma frischr zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Disketten, Filme Lithographien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Grafik-Designers.
4.3 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an Firma frischr zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.4 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind der Firma frischr Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird von Firma frischr nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von Firma frischr nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/-Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit Firma frischr auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/-Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/-Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind der Firma frischr ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für die Firma frischr besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die der Firma frischr überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/-Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Firma frischr.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.